
12. April 2012
Herr Dr. Kreutzer, lange Zeit war es ruhig um die Forderung eines Leistungsschutzrechts für Verlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet. Noch immer ist ungewiss, wie die dritte Urheberrechtsnovelle aussehen soll. Jüngst tagte der Koalitionsausschuss und einigte sich darauf, dass künftig kommerzielle Nachrichtenportale im Internet eine Abgabe an Presseverlage zahlen müssen, wenn sie deren Artikel in ihr eigenes Angebot einbinden. Wie beurteilen Sie die aktuelle Diskussion rund um die Forderung eines Urheberrechts für die Belange des digitalen Zeitalters und insbesondere die Forderung nach einem zusätzlichen Leistungsschutzrecht? Inwiefern stehen diese Forderungen im Verhältnis zu den befürchteten (volkswirtschaftlichen) Schäden, die den Interessengruppen durch illegale Downloads bzw. Piraterie im Netz entstehen?
Zunächst muss ich hierzu eine Sache richtig stellen: Es geht nicht darum, dass zukünftig gezahlt werden soll, wenn jemand ganze Artikel von einer Verlagswebseite in ein eigenes Angebot übernimmt. Gegen eine solche Zahlungspflicht wäre nichts einzuwenden, natürlich kann das nicht ohne weiteres zulässig sein. Ist es aber schon nach geltendem Recht nicht. Das Urheberrecht schützt die Verlage vor der ungefragten Übernahme ihrer Veröffentlichungen, sie können auf Basis der von den Journalisten erworbenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte für solche Nutzungshandlungen Geld verlangen oder sie verbieten.
Das Problem ist vielmehr, dass das Leistungsschutzrecht weit über den Schutz hinausgeht, den das Urheberrecht bietet. Es soll nicht erst bei Übernahme ganzer Artikel oder wesentlicher Teile greifen, sondern bereits, wenn sehr kleine Teile übernommen werden. Solche „Snippets“ können schon einzelne Formulierungen, Überschriften oder ähnliches sein.
Ein solches Gesetz würde den Schutzbereich des „Geistigen Eigentums“ in Bezug auf die Verwendung der deutschen Sprache enorm ausweiten. Es wäre eine Maßnahme, die den weithin kritisierten Status Quo – ein in manchen Belangen deutlich zu weit gehendes Urheberrecht – perpetuiert. Empfindliche Beeinträchtigungen bei der Verwendung der deutschen Sprache sowie der (gewerblichen) Kommunikation über das Netz wären die Folge. Die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht für Presseverlage liefe einem gerechten Interessenausgleich deutlich zuwider, da es lediglich die Interessen einiger weniger Unternehmen schützt und dabei wesentliche Freiheiten aller anderen massiv beeinträchtigt. Daher lehne ich es, genauso wie ein Großteil der deutschen Wirtschaft, der freien Journalisten, der Blogosphäre und – wie sich mittlerweile herausgestellt hat – auch einiger Presseverlage selbst, ab.
Das geplante Leistungsschutzrecht trifft nicht nur angestellte Journalisten, freischaffende Autoren oder Blogger. Die Mehrkosten müssen auch von Konzernen wie Versicherungen, Beratungsunternehmen, Kanzleien und natürlich auch vom Finanzsektor getragen werden. Jeder Gewerbetreibende, der tagesaktuelle oder sonstige Hintergrundinformationen für seine Geschäftszwecke benötigt oder interpretiert, wird zur Kasse gebeten. Die Unternehmen zahlen aber bereits für vergütungspflichtige Informationsdienste, Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements, sowie diverse Pressespiegeldienste. Führt die Einführung derartiger Schutzrechte neben zusätzlichen Kosten auch zu einer Verknappung digitaler Inhalte und sehen Sie dadurch die Innovationsfähigkeit unserer rohstoffarmen, dafür wissensintensiven Volkswirtschaft gefährdet?
In der Tat: ein solches Gesetz wäre innovationsfeindlich und eindeutig Klientelpolitik. Das informationelle Potenzial des Netzes kann nur erschlossen und effizient genutzt werden, wenn Informationen auffindbar gemacht, weiterverbreitet und bewertet werden können. Eine Leistungsschutzabgabe würde zwangsläufig dazu führen, dass sich das Kommunikationsverhalten im Netz verändert. Viele Anbieter von Informationsmehrwertdiensten erzielen mit ihren nützlichen Services keine oder nur geringe Einnahmen. Müssten sie für die bislang (kosten-)freie Erschließung der Informationen auch noch bezahlen, würden sie ihre Dienste mit Sicherheit einstellen. Auch die großen Anbieter, wie Google News, Microsoft oder Yahoo, würden im Zweifel zumindest das Angebot der ohnehin defizitären News-Aggregatoren einstellen oder zumindest Verlagsangebote (von Verlagen, die die Leistungsschutzabgabe einfordern) hiervon ausschließen. Dadurch würde eine lose-lose-Situation entstehen, unter der alle Beteiligten leiden würden. Informationen sind schlechter aufzufinden, nützliche Informationsdienste verschwinden, neue werden nicht entwickelt, die Verlagswebseiten verlieren erheblich an Aufmerksamkeit und, last but not least, es entsteht massive Rechtsunsicherheit beim Umgang mit der Kommunikation über das Netz.
Eine adäquate Anpassung des Rechtsrahmens für immaterielle Güter an die digitale Welt ist zweifelsohne dringend erforderlich. Weiterhin braucht die digitale Welt klare Formulierungen hinsichtlich des Erlaubnisraumes der Nutzung digitaler Inhalte durch Dritte. Nicht zuletzt verstärkt die zunehmende Nutzung mobiler, internetfähiger Endgeräte die Möglichkeit, rund um die Uhr digitale Inhalte zu tauschen, zu verändern und/oder sie zu teilen – auch die illegalen. Offen zugängliche, digitale Güter sind per se keine kostenfreien Güter, Kreativschaffende müssen von Ihrer Arbeit leben können. Wie könnte eine alternative Lösung Ihrer Meinung nach aussehen, die nicht für eine künstliche Verknappung digitaler Inhalte sorgt und die keine tiefen Einschnitte in die Informations- und Kommunikationsfreiheit Einzelner bedeuten würde?
Die diese Frage betreffenden Erwägungen sind natürlich zu komplex, um sie in diesem Rahmen adäquat beantworten zu können. Auch gibt es hierfür noch keine abschließenden Erkenntnisse. Meines Erachtens muss eine Lösung in einem Weg liegen, bei dem die Vergütung der Kreativen und der Kreativwirtschaft gewahrt bleiben, ohne dass hierdurch der Informationsfluss und die Rezeption und Verwendung von kreativen Inhalten massiv eingeschränkt bzw. Nutzer in großem Maße der Gefahr von Rechtsverfolgung ausgesetzt werden.
Bei der Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken, wie Filmen, Romanen, Musik, Computerspielen usw., geht es um Geld. Es liegt also nahe, sich bei der Frage, wie weit solche Rechte gehen sollen, an ökonomischen Prinzipien zu orientieren. Dem Urheberrecht ist diese Überlegung – so selbstverständlich sie auch erscheinen mag – bislang fremd. Das zeigt sich am deutlichsten daran, dass die Verwertungsrechte, unabhängig von der Art des Werkes, bis 70 Jahren nach dem Tod des Autors (gesamt: meist weit über hundert Jahre) geschützt werden. Eine derart lange Schutzdauer mag aus persönlichkeitsrechtlicher Sicht (Schutz der ideellen Interessen am Werk) gerechtfertigt sein, damit das Werk bzw. die Person des Urhebers nicht verunglimpft werden darf und gewährleistet bleibt, dass der Urheber als solcher genannt wird. Im Hinblick auf das hierdurch geschaffene wirtschaftliche Monopol an der Werknutzung entstehen hierdurch jedoch vielerlei Defizite. Wie jedes Monopol behindern ausschließliche Verwertungsrechte den Wettbewerb und damit Innovationen. Sie schränken Nutzungen durch Dritte ein, auch wenn sie (aus Sicht des Wettbewerbs) erwünscht oder sogar notwendig sind (man denke etwa an die Nutzung durch Museen, in Schulen und Universitäten usw.).
Solche Effekte sind aus ökonomischer Sicht hinnehmbar, wenn sie wichtigen Zwecken dienen, insbesondere um eine Vermarktung der Güter (Werke) erst zu ermöglichen und Investitionen abzusichern. Bezogen auf das Urheberrecht könnte man sagen, dass negative Auswirkungen der rechtlichen Monopole hinnehmbar sind, soweit sie erforderlich sind, um dem Schutzzweck des Urheberrechts zu dienen. Geht man davon aus, dass das Urheberrecht dazu dient, die Ausübung von Kreativität und das kulturelle Schaffen zu fördern, erscheinen ausschließliche Verwertungsrechte zu einem gewissen Maße sinnvoll, weil sie für die Wirtschaft Anreize schaffen, in Kulturgüter zu investieren und für manche Urheber notwenige Grundlage für eine unmittelbar mit dem Werk verbundene Erwerbsquelle sind. Der Vorteil des Investitionsanreizes wird jedoch zum Nachteil, wenn die Investitionen amortisiert sind, u.a. weil das Monopol den freien Wettbewerb bei der Verwertung des Werkes verhindert und damit wiederum Investitionen und Verwertungen durch Dritte.
Eine Idee für eine Neuordnung des Urheberrechts liegt darin, die Monopolrechte an diesem Zeitpunkt – der (auf ökonomischen Erkenntnissen berechnet) bei unterschiedlichen Gütern unterschiedlich zu bemessen wäre – in wirtschaftliche Beteiligungsansprüche umzuwandeln. Das hieße, dass der Urheber und der Erstinvestor/Produzent zwar weiterhin an den Einnahmen, die Dritte mit dem Werk erzielen, beteiligt werden. Sie können den Dritten jedoch die Nutzung nicht mehr untersagen, wodurch Wettbewerb entsteht und innovative Nutzungen erst ermöglicht werden. Wie lange die ausschließlichen Schutzrechte (Monopole) sein müssten, um „optimal“ bemessen zu sein, wäre in diesem Modell anhand der Auswertungs- und Amortisationszyklen des jeweiligen Gutes zu ermitteln. Eine Vielzahl der Defizite des geltenden Urheberrechts würden somit vermieden.
Der digitale Strukturwandel birgt Chancen und Risiken. Das Internet ist seit Bestehen eine Quelle für Innovationen bzw. erfolgreiche Geschäftsmodelle und trägt in beachtlichem Maße zu branchenübergreifendem Wachstum bei. Es entstehen neue Kooperations- und Partizipationsmodelle, es kommt zu Machtverschiebungen zu Gunsten eines souveräner gewordenen Konsumenten/Bürgers. Zudem lässt sich vermehrt beobachten, dass sich Wertschöpfungsnetze in Wirtschaft (Open Innovation), Politik (Open Government), Wissenschaft und Bildung (Open Access, Open Science, Open Education) sowie Gesellschaft und Kultur (Open/Free Culture) öffnen. Welche Eigenschaften muss die Internetarchitektur aus Ihrer Sicht aufweisen, damit das Web 2.0 als Katalysator Innovationen und Wachstum in den wachsenden Netzökonomien generieren kann? Wo sehen Sie hier Handlungsbedarf?
Ich sehe politischen Handlungsbedarf insofern, als sich die Rolle des Staates als Regulator wandeln muss. Extrem dynamische Umgebungen werden durch zu enge rechtliche Rahmenbedingungen regelmäßig gebremst. Hieran hat niemand ein Interesse. Der Staat sollte sich überlegen, wie Regulierungsmodelle aussehen müssen, die in solchen Umgebungen den notwendigen Schutz eröffnen (und sich hierauf beschränken), ohne dabei Innovationen, gesellschaftliche und kulturelle Entwicklungen zu behindern. Die Idee für ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage steht diesem Ansatz diametral entgegen. Ich sehe die Rolle des Staates bei der Regulierung Internet-bezogener Sachverhalte zunehmend darin, Rahmenregelungen zu schaffen und ansonsten als Vermittler zu fungieren. Ein solches Verständnis von legislativer Einflussnahme auf die Entwicklung würde gewährleisten, dass das Netz sein in jeder Hinsicht enormes Potenzial zunächst frei entfalten kann, etwa indem Märkten und Technik zunächst die Möglichkeit gegeben wird, sich selbst zu regulieren.
Erst wenn sich herausstellt, dass die selbstregulierenden Kräfte nicht funktionieren (z.B. wegen zu unterschiedlichen Kräfteverhältnissen), sollten legislative Optionen eruiert und realisiert werden. Auch diesbezüglich stellt das Leistungsschutzrecht für Presseverlage das genaue Gegenmodell dar. Es würde massiv in einen Markt eingreifen, der keineswegs als gescheitert gilt, sondern sich lediglich im Wandel befindet. Eine solche Entwicklung liegt in der Natur der Sache angesichts des wirtschaftlichen, technischen und gesellschaftlichen Umbruchs. Greift man jetzt mit immaterialgüterrechtlichen Neuregelungen ein, kann diese Entwicklung nicht ungehindert vonstatten gehen. Diese negative Folge wäre langfristig, da Immaterialgüterrechte, die dem verfassungsrechtlichen Schutz der Eigentumsfreiheit unterliegen, kaum wieder abgeschafft werden können (es ist in der Geschichte tatsächlich noch nie vorgekommen, dass ein einmal gewährtes Immaterialgüterrecht wieder aufgehoben wurde).
Für weitere Informationen siehe Aktueller Kommentar vom 29. September 2010

Dr. Till Kreutzer (geb. 1971) ist Rechtsanwalt und Unternehmer. Er ist Partner der iRightsLab Partnerschaftsgesellschaft, dem unabhängigen Think Tank zu Fragen der digitalen Welt. Er ist Rechtsanwalt und Partner bei der Rechtsanwaltskanzlei iRightsLaw und zudem Gründungsmitglied und Redakteur (Leiter Ressort Recht) von iRights.info, dem mehrfach prämierten (u. a. Grimme-Online-Award 2006) Internetportal für Verbraucher und Kreative zum Urheberrecht in der digitalen Welt. Till Kreutzer wurde 2010 zum „ad personam“ Mitglied der Deutschen UNESCO-Kommission gewählt. Er ist zudem assoziiertes Mitglied des Forschungsbereichs Medien- und Telekommunikationsrecht am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg und Mitglied des "Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software“ (ifrOSS). Till Kreutzer lehrt an verschiedenen Institutionen Urheber-, Marken-, Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht (u. a. an der Akademie für Publizistik, der FU Berlin, der Humboldt Universität Berlin und der Evangelischen Journalistenschule).
(Fotografin: Jana Pofalla)
Das Interview führte Thomas F. Dapp (+49) 69 910 31752
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